Die Kosten für einen Treppenlift können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts nachweist. Es ist nicht erforderlich, vor dem Kauf des Treppenlifts ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen (sog. formalisierter Nachweis).

Hintergrund:

Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige bei bestimmten krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei- und Hilfsmittel vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Kauf des Hilfsmittels ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen. Dies gilt z. B. für Kuren und solche Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Streitfall:

Der Ehemann der Klägerin war über 90 Jahre alt und nach dem Attest seines Hausarztes schwer gehbehindert. Das Ehepaar ließ sich Ende 2005 einen Treppenlift in sein Haus einbauen. Die Kosten machte das Paar steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, denn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung konnten die Kläger nicht vorweisen.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Eheleuten im Ansatz Recht, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

• Die Kosten für einen Treppenlift gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Treppenlift medizinisch notwendig ist.

• Die medizinische Notwendigkeit muss nicht formalisiert durch ein vor dem Einbau des Treppenliftes eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

• Denn die Nachweispflicht gilt u.a. nur für solche medizinischen Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Dies sind technische Hilfen, die getragen werden, um sich im jeweiligen Umfeld bewegen und zurechtfinden zu können. Ein Treppenlift gehört nicht hierzu.

Hinweise:

Das FG muss nun ermitteln, ob die Anschaffung des Lifts für den Ehemann medizinisch notwendig war. Hierbei gelten die allgemeinen Beweisregeln, d. h. die Kläger werden die medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung des Lifts zur Überzeugung des FG nachweisen müssen. Das von ihnen vorgelegte Attest wird lediglich als Parteivortrag gewertet, da es sich um ein sog. Privatgutachten handelt. Mangels eigener Sachkenntnis wird das FG aller Voraussicht nach ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, um die Notwendigkeit der Anschaffung des Lifts beurteilen zu können.

– Quelle: Mandaten Information –

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