Informationen zu den Leistungen der Krankenkasse
Die Behandlungspflege – §37.2 SGB V
Unter Behandlungspflege versteht man Leistungen die medizinisch notwendig und ambulant durchführbar sind. Diese Leistungen werden von Ihrem behandelnden Arzt verordnet (Formular: Verordnung häusliche Krankenpflege).
Die anfallenden Kosten für diese Leistung übernimmt in der Regel Ihre Krankenkasse. Diese muss die Leistungen jedoch genehmigen daher ist es nicht immer zwangsläufig, dass die Kosten über einen längeren Zeitraum übernommen werden. Lebt beispielsweise in Ihrem Haushalt jemand der diese Leistung erbringen kann, wird die Krankenkasse diese Kosten eher nicht übernehmen.
folgende Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse übernommen:
- Absaugen
- Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
- Blasenspülung
- Blutdruckmessung
- Blutzuckermessung
- Dekubitusbehandlung
- Drainagen
- Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräumung
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Infusionen (über Venenverweilkanüle oder via Port)
- Inhalation
- Injektionen und Richten von Injektionen
- Intensivierte Insulintherapie (z.B. auch über Insulinpumpe)
- Instillation
- Kälteträger auflegen
- Katheter, Versorgung eines suprapubischen
- Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
- Kompressionsverbände anlegen
- Kompressionsstrümpfe an/ausziehen
- Krankenbeobachtung, spezielle
- Magensonde, Legen und Wechseln
- Medikamentengabe
- Medikamente richten
- Medizinische Einreibungen
- PEG-Sondenversorgung
- Psychiatrische Krankenpflege
- Stomabehandlung
- Trachealkanüle, Wechsel und Pflege
- Versorgung von Bauchdecken-Katheter
- Venenkatheter (Port), Versorgung
- Wundverbände
Gerne beraten wir Sie persönlich!
Information: Eine Verordnung häusliche Krankenpflege nach §37.1 SGB V (mit Grundpflegeleistungen z.B. Körperpflege und Haushalt) wird nur in sehr wenigen Fällen von der Krankenkasse übernommen.
Bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um die Kostenübernahme zu klären.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 37 Häusliche Krankenpflege