Ab 2017 soll es im Zuge des Pflegestärkungsgesetz eine neue Definition für die Pflegebedürftigkeit geben. Statt der bisher 3 Pflegestufen wird es 5 Pflegegrade geben.

Wie soll künftig der Pflegegrad ermittelt werden?

Der Pflegebegriff soll sich künftig nicht mehr nach dem derzeitigen Verfahren „Pflegeaufwand nach Minuten“ orientieren, vielmehr wird der Grad der Selbständigkeit maßgebend sein.

Der gesamtheitliche Eindruck des Pflegebedürftigen rückt mehr in den Fokus der Begutachtung und Menschen mit einer demenziellen oder psychischen Erkrankung werden besser berücksichtigt.

Was bedeutet diese Umstellung für bereits eingestufte Pflegebedürftige?

Jeder Pflegebedürftige der heute schon eine Pflegestufe hat wird einen Bestandschutz erhalten. So wird z.B. die Pflegestufe 1 ab 2017 automatisch in den Pflegegrad 2 umgewandelt. Erst bei einem Antrag auf Höherstufung oder einer erneuten Begutachtung wird diese nach den neuen Kriterien erfolgen.

Umwandlungstabelle:

  • Pflegestufe 0 → ab 2017  Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 →  ab 2017  Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz  ab 2017  Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 → ab 2017 Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz → ab 2017  Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 → ab 2017  Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz → ab 2017  Pflegegrad 5
  • Härtefall → ab 2017  Pflegegrad 5

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