Informationen zu den Leistungen der Krankenkasse

Die Behandlungspflege – §37.2 SGB V

Unter Behandlungspflege versteht man Leistungen die medizinisch notwendig und ambulant durchführbar sind. Diese Leistungen werden von Ihrem behandelnden Arzt verordnet (Formular: Verordnung häusliche Krankenpflege).
Die anfallenden Kosten für diese Leistung übernimmt in der Regel Ihre Krankenkasse. Diese muss die Leistungen jedoch genehmigen daher ist es nicht immer zwangsläufig, dass die Kosten über einen längeren Zeitraum übernommen werden. Lebt beispielsweise in Ihrem Haushalt jemand der diese Leistung erbringen kann, wird die Krankenkasse diese Kosten eher nicht übernehmen.

folgende Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse übernommen:

  • Absaugen
  • Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
  • Blasenspülung
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Dekubitusbehandlung
  • Drainagen
  • Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräumung
  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • Infusionen (über Venenverweilkanüle oder via Port)
  • Inhalation
  • Injektionen und Richten von Injektionen
  • Intensivierte Insulintherapie (z.B. auch über Insulinpumpe)
  • Instillation
  • Kälteträger auflegen
  • Katheter, Versorgung eines suprapubischen
  • Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
  • Kompressionsverbände anlegen
  • Kompressionsstrümpfe an/ausziehen
  • Krankenbeobachtung, spezielle
  • Magensonde, Legen und Wechseln
  • Medikamentengabe
  • Medikamente richten
  • Medizinische Einreibungen
  • PEG-Sondenversorgung
  • Psychiatrische Krankenpflege
  • Stomabehandlung
  • Trachealkanüle, Wechsel und Pflege
  • Versorgung von Bauchdecken-Katheter
  • Venenkatheter (Port), Versorgung
  • Wundverbände

Gerne beraten wir Sie persönlich!

Information: Eine Verordnung häusliche Krankenpflege nach §37.1 SGB V (mit Grundpflegeleistungen z.B. Körperpflege und Haushalt) wird nur in sehr wenigen Fällen von der Krankenkasse übernommen.
Bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um die Kostenübernahme zu klären.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 37 Häusliche Krankenpflege

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.